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   FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2009 - 6 K 2636/08   

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https://dejure.org/2009,23530
FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2009 - 6 K 2636/08 (https://dejure.org/2009,23530)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25.06.2009 - 6 K 2636/08 (https://dejure.org/2009,23530)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25. Juni 2009 - 6 K 2636/08 (https://dejure.org/2009,23530)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuordnung einer Berichtigung infolge der Wahl der Nichterfüllung von Verträgen durch den Insolvenzverwalter zum Zeitraum vor oder nach Insolvenzeröffnung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zuordnung einer Berichtigung infolge der Wahl der Nichterfüllung von Verträgen durch den Insolvenzverwalter zum Zeitraum vor oder nach Insolvenzeröffnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 1793
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 17.04.2007 - VII R 27/06

    Aufrechnung gegen den Anspruch auf Erstattung von Grunderwerbsteuer nach

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2009 - 6 K 2636/08
    Sei vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Steuer zu erstatten, so stelle der diesbezügliche Anspruch des Steuerpflichtigen eine vor Eröffnung des Verfahrens aufschiebend bedingt begründete Forderung dar, gegen die die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren aufrechnen könne, auch wenn das die Erstattung auslösende Ereignis selbst erst nach Eröffnung des Verfahrens eintrete (BFH Urteil vom 17.04.2007 - VII R 27/06, BFH/NV 2007, 1391).

    Der VII. Senat des BFH (Urteile vom 04.02.2005 - VII R 20/04, BFHE 209, 13 und vom 17.04.2007 - VII R 27/06, BFHE 217, 8 , BFH/NV 2007, 1391 ) bejaht die Zulässigkeit der Aufrechnung mit der Begründung, die die ursprüngliche Steuerpflicht auslösenden Ereignisse (hier die Leistung der Anzahlungen) hätten vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden.

    Bei der Sachverhaltsgestaltung, die der VII. Senat des BFH mit Urteil vom 17.04.2007 - VII R 27/06 zu entscheiden hatte, entstand der Erstattungsanspruch kraft Gesetzes (gemäß § 16 GrEStG ) aufgrund des Rücktritts des Vertragspartners vom Grundstückskaufvertrag.

    So führt er aus, dass gerade wenn ein solches Ereignis wie in den Fällen des § 17 UStG nicht zu einer Korrektur der ursprünglichen Steuerfestsetzung, sondern zu einem dieser entgegen gesetzten selbständigen Anspruch bzw. zur Berücksichtigung zugunsten des Steuerpflichtigen in einem späteren Besteuerungszeitraum führt, es geboten ist, eine Aufrechnung der Finanzbehörde im Insolvenzverfahren zuzulassen, wie in dem Fall deutlich wird, dass die ursprünglich festgesetzte Steuer nicht bezahlt worden ist; es würde nämlich dann schwerlich gerechtfertigt sein, anzunehmen, die Finanzbehörde müsse eine (Umsatz-) Steuererstattung an die Insolvenzmasse leisten, könne aber ihre korrespondierende, unbefriedigte Steuerforderung lediglich als Insolvenzforderung geltend machen und müsse hinnehmen, mit ihr möglicherweise ganz oder teilweise auszufallen (VII R 27/06 a.a.O.).

  • BGH, 29.06.2004 - IX ZR 147/03

    Voraussetzungen der Aufrechnung in der Insolvenz

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2009 - 6 K 2636/08
    Der BGH hatte mit Urteil vom 29.06.2004 - IX ZR 147/03 (BGHZ 160, 1 ; www.bundesgerichtshof.de) entschieden, dass gemäß § 95 Abs. 1 InsO nach Eintritt der Aufrechnungslage nicht nur aufgerechnet werden kann, wenn die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen zunächst bedingt oder betagt waren, sondern auch in Fällen, in denen eine rechtliche Voraussetzung für das Entstehen der einen oder anderen Forderung fehlte.

    Das Urteil des BGH vom 29.06.2004 - IX ZR 147/03 bezieht sich nach Auffassung des VII. Senats nicht auf solcherart latent begründete Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis.

    Der BGH hatte in seinem Urteil vom 29.06.2004 - IX ZR 147/03 zwar in den Gründen ausgeführt, dass der Gläubiger einer Forderung geschützt werden soll, die in ihrem rechtlichen Kern aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarungen bereits gesichert ist und fällig wird, ohne dass es einer weiteren Rechtshandlung des Anspruchsinhabers bedarf.

  • BFH, 19.08.2008 - VII R 36/07

    Abtretung - Vorsteuer - Steuervergütung - Vorsteuerberichtigung - Feststellung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2009 - 6 K 2636/08
    Mit Urteil vom 19.08.2008 - VII R 36/07 (BStBl II 2009, 90 ) hatte der VII. Senat erneut über die Frage zu entscheiden, ob eine spätere Berichtigung des Vorsteuerabzugs insolvenzrechtlich auf den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs zurückwirkt.

    Das Urteil vom 19.08.2008 - VII R 36/07 erging zu einer Vorsteuerberichtigung; einen Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH enthält es bereits deshalb nicht, weil eine Willenserklärung für den Eintritt der Rechtsfolge nicht erforderlich war.

  • BFH, 13.07.2006 - V B 70/06

    Insolvenzverfahren: Änderung der Bemessungsgrundlage für den Vorsteuerabzug,

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2009 - 6 K 2636/08
    Der V. Senat des BFH hat im Beschluss vom 13.07.2006 - V B 70/06 (BStBl II 2007, 415 ) Zweifel daran geäußert, ob er sich dieser Rechtsauffassung anschließen kann.

    Der Senat schließt sich der im Beschluss vom 13.07.2006 - V B 70/06 vertretenen Rechtsauffassung des V. Senats an.

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2009 - 6 K 1969/06

    Rechtsschutzbedürfnis bei einer Klage des Insolvenzverwalters gegen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2009 - 6 K 2636/08
    Das Finanzamt K trug im Verfahren 6 K 1969/06 ergänzend zu seinen Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vor, auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bleibe das Kalenderjahr der maßgebliche Besteuerungszeitraum.

    Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger ergänzend zu seinem Vorbringen im Verfahren 6 K 1969/06 vor, der Beklagte gehe unzutreffender Weise davon aus, dass der auf der Wahl der Nichterfüllung gemäß § 103 Abs. 2 InsO beruhende Umsatzsteuererstattungsanspruch insolvenzrechtlich bereist im Zeitpunkt der Besteuerung des vereinbarten Entgelts begründet worden sei.

  • BFH, 16.07.1987 - V R 2/81

    Unzulässige Besteuerung - Abgekürzter Besteuerungszeitraum - Konkurs -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2009 - 6 K 2636/08
    Zur Zulässigkeit der Klage berief der Kläger sich auf das BFH-Urteil vom 16.07.1987 - V R 2/81.

    Der BFH hatte mit Urteil vom 16.07.1987 - V R 2/81 (BStBl II 1988, 190 ) auch entschieden, dass der Anspruch aus der Vorsteuerberichtigung Konkursforderung ist, folglich also dem Zeitpunkt vor Konkurseröffnung zuzuordnen ist.

  • BFH, 29.01.2009 - V R 64/07

    Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten - Vereinnahmung des Entgelts nach

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2009 - 6 K 2636/08
    Das Urteil des BFH vom 29.01.2009 - V R 64/07 erging zwar zur Ist-Besteuerung im Rahmen des § 13 Abs. 1 Nr. 1b UStG und ist insofern für den Streitfall nicht einschlägig.
  • FG Berlin-Brandenburg, 19.06.2008 - 7 V 7032/08

    Aussetzung der Vollziehung: Verbindlichkeit aus Vorsteuerberichtigung nach § 15a

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2009 - 6 K 2636/08
    Nach der Auffassung des V. Senats richtet sich die insolvenzrechtliche Einordnung von Berichtigungsansprüchen nach § 17 UStG nach dem Zeitpunkt der Änderung der Bemessungsgrundlage (siehe hierzu die Zusammenstellung in der Anmerkung von Meyer zum Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 19.06.2008 - 7 V 7032/08, EFG 2008, S. 1588).
  • BFH, 16.12.2008 - VII R 17/08

    Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung bei widerrufener

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2009 - 6 K 2636/08
    Durch die Konkurs- bzw. Insolvenzeröffnung wird der Voranmeldungszeitraum nicht unterbrochen (BFH Urteile vom 28.06.2000 - V R 45/99, BStBl II 2000, 703 und vom 16.12.2008 - VII R 17/08, UR 2009, S. 392, alle Entscheidungen bei Juris und www.bundesfinanzhof.de).
  • BFH, 04.02.2005 - VII R 20/04

    Aufrechnung von Umsatzsteuerforderung aufgrund Rechnungsausweises gegen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2009 - 6 K 2636/08
    Der VII. Senat des BFH (Urteile vom 04.02.2005 - VII R 20/04, BFHE 209, 13 und vom 17.04.2007 - VII R 27/06, BFHE 217, 8 , BFH/NV 2007, 1391 ) bejaht die Zulässigkeit der Aufrechnung mit der Begründung, die die ursprüngliche Steuerpflicht auslösenden Ereignisse (hier die Leistung der Anzahlungen) hätten vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden.
  • BFH, 28.06.2000 - V R 45/99

    Umsatzsteuer im Konkurs

  • BFH, 08.05.2003 - V R 20/02

    Rückgängigmachung einer Lieferung im Insolvenzverfahren

  • BFH, 04.08.1987 - VII R 11/84

    Möglichkeit der Aufrechnung mit Steuerforderungen nach Konkurseröffnung

  • FG Schleswig-Holstein, 22.06.2010 - 4 K 80/07

    Aufrechnung des Finanzamtes gegen einen erst nach Eröffnung des

    Weder in der vom Kläger zitierten Entscheidung des 5. Senats vom 19.04.2007 (V R 44/05, BFH/NV 2007, 1548) noch in der vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz in seiner Entscheidung vom 25.06.2009 (Az. 6 K 2636/08, EFG 2009, 1793 - 1796) zitierten Entscheidung des 5. Senats vom 13.07.2006 (V B 70/06, BStBl II 2007, 415) setzt sich der 5. Senat ausdrücklich mit der Frage auseinander, ob die umsatzsteuerrechtlich unstreitige Entstehung des Erstattungsanspruches gemäß § 17 Umsatzsteuergesetz bei Anwendung der insolvenzrechtlichen Vorschriften der §§ 38, 95 und 96 Insolvenzordnung zu dem Ergebnis führen muss, dass unter insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten eine Entstehung erst mit Durchführung des Berichtigungsverfahrens angenommen werden darf.

    Der Senat hat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO auch angesichts der gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 25.06.2009 (Az. 6 K 2636/08, EFG 2009, 1793 - 1796) eingelegten Revision (BFH V R 33/09) zugelassen.

  • BFH, 25.07.2012 - VII R 56/09

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteilen vom 25. 07. 2012 VII R 29/11, VII

    In dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1793 veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts (FG) heißt es, das FA habe einen Abrechnungsbescheid über ein Guthaben von 12.587,86 EUR erlassen und festgestellt, dass der Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch, der aus der Berichtigung der Bemessungsgrundlage gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) resultiere, insolvenzrechtlich bereits im Zeitpunkt der Besteuerung des für die Lieferung bzw. sonstige Leistung vereinbarten Entgelts begründet worden und deshalb eine wirksame Aufrechnung mit Insolvenzforderungen möglich gewesen sei.
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